Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab Februar 2023
1. Geltungsbereich, Anbieterdaten
1.1. Alle Lieferungen der
Ploß Europe GmbH
Zum Reiherhorst 3-5
21435 Stelle
Telefon: +49 (0) 4174 709910
Email: info@ploss.com
Geschäftsführer: Artur Mücke
unterliegen unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), sofern unser Vertragspartner Geschäftskunde (Unternehmer i.S.v. § 14 BGB) ist, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für unseren Onlineshop www.ploss-shop.de gelten gesonderte Bedingungen, die dort abrufbar sind und in den Bestellvorgang eingebunden werden, wenn unser Vertragspartner sich im Onlineshop nicht als Geschäftskunde registriert, sondern über den allgemein zugänglichen Shop bestellt. Im Geschäftskundenbereich des Onlineshops für registrierte Geschäftskunden gelten die nachfolgenden AGB.
1.2.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen von Kunden erkennen wir generell und ohne dass im Einzelfall erneut deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis widersprochen wird nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch für einseitige Regelungen in den Bedingungen des Kunden, für deren Regelungsgehalt unsere AGB keine wirksame Regelung vorsehen, soweit diese einseitigen Regelungen nicht einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. Soweit unsere AGB keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführen. Hierin liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen gehen unseren AGB selbstverständlich vor.
1.3. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere AGB zu ändern. Es gilt die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung gültige Fassung der AGB, die wir Ihnen bekanntgeben oder zugänglich machen, insbesondere über unsere Website www.ploss.de.
1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten.
1.5. Unsere AGB gelten nicht, wenn wir nur als Vermittler auftreten und ausdrücklich Lieferungen und/oder Leistungen Dritter anbieten. In diesen Fällen kommt ein Vertrag nur zwischen Ihnen und diesem Dritten zustand. Es gelten dann dafür die von dem Dritten in den Vertrag einbezogenen Regelungen.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung der Produkte und Leistungen auf unserer Website, in Katalogen, sonstigen Werbematerialien oder in unseren Geschäftsräumen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Erst in Ihrer Bestellung oder unserem auf Ihre Anfrage hin individuell erstellten Angebot liegt das Angebot auf Abschluss eines Vertrages.
2.2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus ihnen nichts anderes ergibt. Verbindliche individuelle Angebote werden unverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
2.3. Bei Widersprüchen zwischen unserem Angebot und Ihrer Bestellung oder zwischen Ihrer Bestellung und unserer Auftragsbestätigung geht unsere Erklärung vor. Sofern Sie ausdrücklich bewusst von unserem Angebot abgewichen sind, bedarf die Abweichung unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.4. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Bestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
2.5. Ein Kauf nach Muster oder auf Probe (§ 454 BGB) ist ausgeschlossen, sofern wir es nicht ausdrücklich bestätigen. Das gilt auch, wenn wir Ihnen zuvor Warenmuster zur Verfügung gestellt haben.
2.6. Sie haben kein Stornorecht für bestellte Waren. Gesetzliche Rechte auf Rücktritt vom Vertrag bleiben selbstverständlich unberührt. Ein Rücktritt wegen eines von uns zu vertretenden Verzugs bedarf in jedem Fall der vorherigen angemessenen Fristsetzung (in der Regel mindestens zwei Wochen) mit Rücktrittsandrohung, sofern wir die Lieferung nicht endgültig verweigert haben.
3. Lieferbedingungen
3.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine begründen kein Fixgeschäft und können von uns in zumutbarem Umfang überschritten werden, es sei denn, dass wir ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3.2. Die Fristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware von uns innerhalb der Frist bzw. bis zum Termin zum Versand gegeben ist oder am vereinbarten Bestimmungsort bereitgehalten wird. Bei Vereinbarung eines Lieferzeitraumes liegt die Bestimmung des konkreten Liefertermins in unserem Ermessen. Ein Lieferavis von vier Werktagen ist ausreichend und kann unter besonderen Umständen im Einzelfall unterschritten werden. Lieferfristen und -termine verlängern oder verschieben sich angemessen, soweit der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder Sie erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben.
3.3. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt auf dem Versandweg. In der Auswahl des Versandpartners sind wir frei. Die Abwicklung von Aus- und Einfuhren während des Transports liegt in unserer Verantwortung. Soweit zur Abwicklung Informationen oder Handlungen Ihrerseits erforderlich sind, haben Sie diese Mitwirkungspflichten auf Anforderung unverzüglich zu erfüllen.
3.4. Lieferort und damit Erfüllungsort unserer Lieferung ist unser Lager, von dem aus wir die Ware an Sie bzw. den vereinbarten Bestimmungsort versenden. Veranlassen wir die Lieferung im Wege eines Streckengeschäfts, ist Lieferort der Ausfuhrhafen, von dem aus unser Zulieferer die Ware an Sie verschifft.
3.5. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer am Lieferort geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf Sie über. Bei Verschiffung im Streckengeschäft geht die Gefahr über, sobald sich die Ware an Bord befindet. Wir sind unverzüglich über eine ausbleibende Auslieferung oder entstandene Transportschäden zu informieren. Transportschäden sind von Ihnen zudem unverzüglich dem Versandpartner anzuzeigen.
3.6. Der Transport wird von uns nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart wird.
3.7. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich von Ihnen abzurufen. Die Anlieferung am Bestimmungsort ist von Ihnen zu allgemein branchenüblichen Betriebszeiten zu ermöglichen. Bei von uns nicht verschuldeten Verzögerungen und soweit zumutbar haben Sie die Anlieferung auch außerhalb dieser Betriebszeiten möglich zu machen. Für die ordnungsgemäße Abladung der Ware vom Transportfahrzeug, die Weiterbeförderung in das Ziellager und die Einlagerung sind Sie verantwortlich.
3.8. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet. Von uns nicht zu vertretende Verzögerungen der Selbstbelieferung berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins.
3.9. Auch vorübergehende Lieferhindernisse aufgrund anderer unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände (insbesondere – aber nicht nur – höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Aufstände, Blockade, Streik, Aussperrung, Boykott, Sanktionen, Rohstoff- oder Energiemangel, Epidemien sowie Betriebs- oder Transportstörungen, auch bei Vorlieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlauffrist sowie im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht.
3.10. Wir werden Sie unverzüglich von einem Lieferhindernis gemäß Ziffer 3.6 oder 3.7 in Kenntnis setzen. Beide Parteien können unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis mehr als drei Monate über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus andauert. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei Bestellungen, deren Erfüllung aus mehreren Einzellieferungen besteht, ist die Nichterfüllung, die mangelhafte oder die verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen der Bestellung.
3.11. Reichen infolge Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden Mengen vorzunehmen.
3.12. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können als solche sofort in Rechnung gestellt werden, wenn nicht ausdrücklich unsere Vorleistung für den gesamten Vertragsgegenstand vereinbart ist.
3.13. Wird die Lieferung aufgrund Annahmeverzuges, Ihres Wunsches oder anderer in Ihrer Sphäre liegender Umstände verzögert, so haben Sie nach Anzeige unserer Lieferbereitschaft die uns ab dem vereinbarten Liefertermin durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Nachteile zu erstatten. Der Kaufpreis ist trotz der Lieferverzögerung vereinbarungsgemäß zu zahlen. Wird eine Einlagerung erforderlich, erfolgt diese auf Ihre Gefahr und Kosten. Bei von Ihnen verursachten LKW-Standzeiten von über zwei Stunden sind wir berechtigt, von Ihnen für jede weitere angefangene Stunde einen Pauschalbetrag von € 50,00 netto zu verlangen. Für den Fall eines verschuldeten Annahmeverzuges sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte – ferner berechtigt, als pauschalen Schadensersatz einen am Tage der (verzögerten) tatsächlichen Lieferung gültigen, höheren Preis zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt zulässig.
4. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen
4.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der bei Vertragsschluss gültigen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll und Transportversicherung, sofern nichts anderes vereinbart wird.
4.2. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerwarteten, bis zur Lieferung eintretenden Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Transportkosten sind wir – soweit keine ausdrückliche Festpreisvereinbarung vorliegt – zu einer der Kostensteigerung entsprechenden Erhöhung des Kaufpreises bis maximal zur Höhe des zum Lieferzeitpunkt geltenden Marktpreises berechtigt. Entsprechendes gilt für nach Vertragsabschluss eingetretene Zoll- und Umsatzsteuererhöhungen.
4.3. Haben Sie Ihren Sitz außerhalb Deutschlands, berechnen wir keine Umsatzsteuer, sofern eine Steuerbefreiung besteht. Stellt die Finanzverwaltung entgegen unserer Annahme eine Steuerpflicht fest, sind wir innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dieser Feststellung berechtigt, die Rechnung entsprechend zu korrigieren und die Umsatzsteuer nachzuberechnen. Die Bestandskraft der Feststellung ist hierfür nicht erforderlich.
4.4. Nachlässe wie Mengenrabatt, Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Eventuell vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, auf den reinen Warenwert ausschließlich Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer, im Übrigen auf die bezogene Menge gewährt. Der Anspruch auf die Gewährung dieser Rabatte entsteht erst bei fristgemäßer und vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware.
4.5. Zulässige Teillieferungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.6. Wir sind zur Ausstellung elektronischer Rechnungen berechtigt.
4.7. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprochen wird.
4.8. Der Kaufpreis ist mit der Ausführung der Lieferung an Sie sowie Erhalt unserer Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, sofern in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
4.9. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sie tragen die Wechsel- und Diskontspesen.
4.10. Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln (z. B. bei Nichtversicherbarkeit bei unserer Kreditversicherung) an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, die weitere Erfüllung von Verträgen von der Zahlung der Rückstände und/oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Leisten Sie innerhalb angemessener Frist weder Zahlungen noch Sicherheit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und anderweitiger Veräußerung der Ware berechtigt, ohne dass Sie Anspruch auf Schadensersatz haben.
4.11. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, pauschale Mahnkosten in Höhe von bis zu € 3,00 je Mahnung und Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens sowie von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt unberührt.
4.12. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
4.13. Sie dürfen Forderungen oder Ansprüche gegen uns nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte abtreten. Das gilt nicht für Geldforderungen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller, auch künftiger, Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt sichert ferner unsere Forderungen gegen andere Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen im Sinne eines Konzerns verbunden sind. Zahlungen werden stets auf unsere zum Zahlungszeitpunkt bestehenden ältesten Forderungen verbucht und mit diesen verrechnet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Er dient dann der Sicherung des jeweiligen zu unseren Gunsten anerkannten Saldos.
5.2. Die Vorbehaltsware ist von Ihnen auf eigene Kosten und Gefahr zu verwahren, von anderen Waren getrennt zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Ein Schadensfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern Sie die Vorbehaltsware versichert haben, werden uns Forderungen aus dem Versicherungsvertrag hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung abgetreten.
5.3. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sind Sie nicht berechtigt, insbesondere nicht zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen.
5.4. Sie bleiben bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Widerruf sind Sie unverzüglich verpflichtet, Ihre Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekanntzugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Sie sind zu einer weiteren Abtretung der Forderung nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist Ihnen nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns die Abtretung unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung erreicht. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
5.5. Liegt ein Fall der Vermögensverschlechterung vor oder geraten Sie mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die Einzugsermächtigung hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Sie können diese Maßnahmen gegen Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
5.6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Auf unser Verlangen haben Sie uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu erteilen und uns Zutritt zu Ihren Lagern zwecks Besichtigung, Bestandsaufnahme und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Abtransport der Vorbehaltswaren zu gewähren.
5.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Beschaffenheit, Mängelhaftung, Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
6.1. Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren ergibt sich aus unseren Beschreibungen und der üblicherweise gegebenen Beschaffenheit von Waren derselben Art. Angaben und Beschreibungen Dritter sind für uns nicht verbindlich. Abweichungen und Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht sowie Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für Sie zumutbar sind. Ihnen zumutbare branchenübliche Abweichungen, handelsübliche Abweichungen von Ausstellungsstücken oder früheren Lieferungen sowie natürliche Veränderungen der Produkte aus organischen Materialien (insbesondere natürliche Rissbildungen und Verfärbungen infolge von üblichen klimatischen Bedingungen oder Umwelteinflüssen) stellen keinen Mangel dar.
6.2. Für Kunden, die Kaufleute sind, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Für alle Kunden, die unsere Ware im Rahmen eines Streckengeschäfts erhalten, besteht die Pflicht zur Untersuchung der Ware in angemessenem Umfang unverzüglich nach Eingang. Dabei entdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Wareneingang zu melden.
6.3. Wir haften für Mängel unserer Ware im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
6.4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, werden wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung). Wir sind in jedem Fall zur Nacherfüllung berechtigt, bevor Sie andere Ansprüche geltend machen können. Wir haben die Wahl der Nacherfüllungsart.
6.5. Liegt der Mangel in einer mangelhaften Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Rechte im Hinblick auf eine Ware, die wegen mangelhafter Anleitung bereits fehlerhaft montiert wurde, bleiben unberührt.
6.6. Haben Sie die mangelhafte Ware weiter veräußert, sind Sie verpflichtet, das Nacherfüllungsverlangen Ihres Kunden mit der dortigen Fristsetzung an uns weiterzuleiten, damit uns die Möglichkeit der Nacherfüllung erhalten bleibt. Im Übrigen sind Rückgriffsansprüche aus der Lieferkette gegen uns ausgeschlossen, soweit Ihnen beim Erwerb der Ware von uns Rabatte oder andere geldwerte Vorteile eingeräumt wurden, jeweils bezogen auf alle Mängel von und Rabatte auf Waren gleicher Art für sämtliche Lieferungen dieser Ware an Sie. Ergänzend gilt Ziffer 6.9.
6.7. Wählen Sie nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei Ihnen, wenn Ihnen dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen haben. Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
6.8. Rügen Sie einen Mangel, der tatsächlich und offensichtlich nicht besteht, sind wir berechtigt, den uns im Zusammenhang mit der Rüge entstandenen Aufwand (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) von Ihnen ersetzt zu verlangen.
6.9. Wir haften auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) – uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden und bei Verzugsschäden auf maximal 5 % des Nettokaufpreises der vom Verzug betroffenen Ware beschränkt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen, ebenso eine Haftung auf Schadensersatz, ohne dass uns Verschulden zuzurechnen ist.
6.10. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.11. Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten.
6.12. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern wir nicht gemäß Ziffer 6.9 unbeschränkt haften. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen Rückgriffsanspruch in der Lieferkette bleiben unberührt. Auch im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen.
6.13. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neuen Verjährungsfristen in Gang, sofern wir nicht ausdrücklich einen Mangel anerkannt haben.
6.14. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zu Ihrem Nachteil verbunden.
6.15. Sie sind verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise aufzukommen haben, unverzüglich anzuzeigen und auf unser Verlangen durch uns selbst oder einen von uns bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen.
7. Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten unserer Kunden und evtl. ihrer Mitarbeiter von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu sind unseren gesonderten Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu entnehmen, die wir Ihnen bei Vertragsabschluss überlassen bzw. die auf unserer Website abrufbar sind.
8. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
8.1. Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand Ihres Sitzes zu klagen.
8.2. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht ausländische gesetzliche Bestimmungen zwingend zu beachten sind.
8.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert (blue pencil-Methode). Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Parteien sich nicht auf eine angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.